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Aktuelles

Neuerungen ab 2020

01.01.2020.

Gesetzliche Rentenversicherung:

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze auf 6.900 Euro (Vorjahr 6.700 Euro) im Monat in den alten und 6.450 Euro (Vorjahr 6.150 Euro) in den neuen Bundesländern. Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.

Gesetzliche Krankenversicherung:

Es steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 Euro (4.687,50 Euro im Monat). Vorjahr 4537,50 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt steigt auf jährlich 62.550 Euro (5.212,50 Euro im Monat)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, ist in Deutschland eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die bestimmt, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Der Versicherte kann dann entscheiden, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar 2020 von 0,9 auf 1,1 Prozent. Die Kosten dieses Zusatzbeitrages teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder.

Allerdings: Die Kassen entscheiden je nach Rücklagen individuell, wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt. Daher kann es sein, dass einige Kassen ihn gar nicht anheben.

Arbeitslosenversicherung:

Der Beitrag sinkt von 2,5 auf 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diese Abgabe (jeweils 1,2 Prozent). Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Kfz-Versicherung:

Nach den Auswertungen des GDV profitieren rund 5,1 Millionen Autofahrer von besseren Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung, rund 4,2 Millionen Fahrer werden hingegen heraufgestuft. Für knapp 32 Millionen Versicherte bleibt alles beim Alten. Es gibt rund 36 Millionen Kasko-Versicherten –2,8 Million rutschen in niedrigere, rund 3,3 Millionen in höhere Regionalklassen.

Betriebliche Gesundheitsförderung: Höherer Freibetrag

Bieten Unternehmer ihren Angestellten besondere Gesundheitsleistungen an oder bezuschussen diese, erhalten sie dafür einen steuerlichen Freibetrag. Dieser steigt 2020 von 500 auf 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.

Freibetrag bei Betriebsrente:

Es soll ein Freibetrag von 159,25 Euro für die Krankenkassenbeiträge gelten. Erst ab dieser Höhe werden dann überhaupt Beiträge auf die Betriebsrente fällig, wie es in Regierungskreisen hieß. Da bei 60 Prozent der Betriebsrentner die Bezüge unter 318 Euro liegen, sollen diese künftig faktisch nur noch maximal den halben Beitragssatz zahlen müssen. Die weiteren 40 Prozent sollen durch den Freibetrag spürbar entlastet werden.

Grundfreibetrag:

Das Einkommen bleibt bis zu 9.408 Euro (Vorjahr 9.168 Euro) steuerfrei. Auch für Verheiratete steigt demnach der Grundfreibetrag – und zwar auf 18.816 Euro. Vorjahr 18.000 Euro.

Kinderfreibetrag:

Es erfolgt eine Erhöhung um 192 Euro pro Kind auf 7.812 Euro. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus 2.640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und 5.172 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Kindergeld:

Es erhöhen sich die Zahlbeträge zum Unterhaltsvorschuss. Abhängig vom Alter des Kindes beläuft sich dieses auf 354, 406 oder 476 Euro. Das Kindergeld selbst soll erst 2021 erneut steigen.

Kinderzuschlag:

Mitte 2019 ist der Kinderzuschlag pro Kind und Monat von 170 Euro auf 185 Euro angestiegen. In einem zweiten Schritt entfallen ab dem 1. Januar 2020 die oberen Einkommensgrenzen. Außerdem wird ab diesem Zeitpunkt das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent, statt aktuell 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Elternunterhalt:

Volljährige Kinder werden seltener für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen, wenn diese im Pflegeheim leben und Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“) beziehen. Für die Kinder gilt künftig eine Einkommensgrenze in Höhe von 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen. Erst bei Übersteigen dieses Betrages kann ein Kind vom Amt zur Kasse gebeten werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt. Das bedeutet: Verdient ein Kind wenig, hat aber Vermögen, muss es keinen Elternunterhalt leisten.

Höherer Mindestlohn:

2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Ab Januar müssen Arbeitgeber dann mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen – statt wie bisher 9,19 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn steigt somit um 16 Cent. Arbeitnehmer haben damit Anspruch auf mindestens 9,35 Euro pro Stunde. Auch etliche Branchenmindestlöhne steigen, zum Beispiel im Elektrohandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk und in der Pflegebranche. Die Änderung betrifft auch studentisch Beschäftigte. Genaue Informationen für alle Branchen liefert etwa die Übersicht der Hans-Böckler-Stiftung. Der Mindestlohn für Zeitarbeiter war bereits im Oktober 2019 gestiegen – auf 9,96 Euro (West) und 9,66 Euro (Ost).

Mindestausbildungsvergütung für Azubis:

Azubis erhalten im kommenden Jahr eine Mindestvergütung. Ein Azubi im 1. Lehrjahr soll dann mindestens 515 Euro monatlich verdienen. Auch für das 2. und 3. Ausbildungsjahr sieht das Gesetz gesetzlich festgeschriebene Mindestsätze vor. Ausgenommen von der Regelung sollen Auszubildende sein, die ihre Lehre bereits begonnen haben.

Bessere Verpflegung:

Über alle Berufe hinweg dürfen sich Arbeitnehmer über mehr Geld fürs Essen freuen. Wer aus beruflichen Gründen auswärts tätig ist, kann sich ab 2020 über eine höhere Verpflegungspauschale freuen. Dauert die Abwesenheit mehr als acht Stunden, gibt es 14 Euro statt wie bisher 12 Euro. Ist der Beschäftigte 24 Stunden unterwegs, gilt die neue Pauschale von 28 Euro. Bei mehrtägigen Reisen steigt die Pauschale für An- und Abreisetag auf 14 Euro.

Unterhalt für Pflegebedürftige:

Wer einen Menschen pflegt, soll künftig entlastet werden. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz betrifft unterhaltsverpflichtete Eltern – sowie Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro wird auf deren Einkommen zurückgegriffen.

BAföG:

Ab dem Wintersemester 2020 gilt für Studierende ein neuer BAföG-Höchstsatz: 861 Euro im Monat. Zudem werden die Einkommensfreibeträge für Eltern angehoben. Das Vermögen von Studierenden wird erst ab 8200 Euro angerechnet. Somit könnte die Förderung durch BAföG in Zukunft für noch mehr Studierende als bisher in Frage kommen.

Aufstiegs-BAföG:

Derzeit liegt der Aufstiegs-BAföG Höchstsatz für Alleinstehende bei 768 Euro pro Monat. Er soll ab 1. August 2020 auf 892 Euro steigen. Auch sollen drei Fortbildungen ermöglicht werden.

ALG-II / Hartz-IV-Leistungen:

Der Regelsatz für Alleinstehende wird auf 432 Euro im Monat angehoben. Für den zweiten im Haushalt lebenden bedürftigen Erwachsenen (etwa den Ehepartner) gibt es 389 Euro monatlich. Der Regelsatz für Kinder bis fünf Jahre steigt auf 250 Euro im Monat. Für Kinder von sechs bis 13 Jahren gibt es eine Erhöhung auf 308 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahre erhalten 328 Euro.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz:

Beruflich Qualifizierte aus Drittstaaten können ab März 2020 leichter in Deutschland arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass beruflich qualifizierte Fachkräfte in Deutschland arbeiten können, wenn sie einen Arbeitsplatz vorweisen und ausreichend deutsch sprechen können. Selbst wer einen Berufsabschluss hat, der in Deutschland nur teilweise anerkannt wird, kann unter gewissen Voraussetzungen einreisen. Dies gilt aber nur für jene, die ein konkretes Arbeitsplatzangebot mitbringen und deren Nachqualifizierung geregelt ist. Auch zur Suche eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes dürfen beruflich Qualifizierte und potenzielle Auszubildende mit entsprechenden Schulabschlüssen und Deutschkenntnissen ein halbes Jahr nach Deutschland einreisen, wenn sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Neue Kleinunternehmergrenze:

Bislang galt als Kleinunternehmer, wer im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Umsatz gemacht hat. Diese Grenze wird laut „ Drittem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (kurz: Bürokratieentlastungsgesetz III) zum 1. Januar 2020 auf 22.000 Euro erhöht. Weitere Informationen zu diesem Gesetz bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter anderem hier.

Heilmittel:

Ab Oktober 2020 ist die Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie, Massagen und anderen Heilmitteln einfacher. Erst- und Folgeverordnung werden abgeschafft. Ärzte dürfen dann Behandlungen verordnen, wenn es medizinisch notwendig ist. Weitere Verbesserung: Künftig hat der Patient 28 Tage Zeit für die Suche nach einem geeigneten Therapeuten.

Impfpflicht:

Zum 1. März 2020 soll ein Gesetz für eine Masern-Impfpflicht in Kraft treten. Eltern müssen vor der Aufnahme ihrer Kinder in Kitas oder Schulen nachweise, dass diese geimpft sind. Für Kinder, die schon zur Kita oder in die Schule gehen, muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erfolgen.

Nummer für alle Ärzte:

Hilfe bei der Suche nach einem Facharzt gab es bei den Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Zum Jahreswechsel wird das Angebot ausgeweitet und bundesweit vereinheitlicht: Wer einen Termin braucht, kann künftig rund um die Uhr die Nummer 116 117 anrufen. Länger als vier Wochen sollen Patienten dabei nicht warten müssen – ganz egal, ob es um einen Fach-, Haus- oder Kinderarzt geht, auch für die Dauerversorgung. Die Servicestellen sollen zudem in Akutfällen weiterhelfen, am Wochenende zum Beispiel.

Dauerrezepte für Chronisch Kranke:

Patienten mit Pflegegrad oder chronischen Krankheiten können beim Arzt künftig eine sogenannte Wiederholungsverordnung bekommen. Das sind Dauerrezepte. Vorteil: Ist eine Packung leer, muss man nicht sofort wieder in die Sprechstunde, sondern kann sich sein Medikament in der Apotheke noch einmal aushändigen lassen – je nach Verordnung bis zu vier Mal.

Neue Kassenleistungen:

Für Zahnersatz gibt es von der Kasse einen höheren Zuschuss – nämlich 60 statt 50 Prozent, mit Bonusheft sogar bis zu 75 Prozent. Die Regelung tritt aber erst im Oktober 2020 in Kraft. Und: Fettabsaugen wird 2020 Kassenleistung – allerdings nur probeweise und nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Die Kasse soll künftig bei Patient*innen mit einem schweren Lipödem, einer Fettvermehrungsstörung, das sogenannte Absaugen bezahlen.

Vorsorgeuntersuchungen:

Frauen im Alter zwischen 20 und 65 werden alle fünf Jahre per Post zu einer Früherkennungs-Untersuchung auf Gebärmutterhalskrebs eingeladen. Und auch das Vorsorge-Angebot selbst ändert sich ein wenig: Für Frauen zwischen 20 und 34 gibt es – wie bisher – einmal jährlich den sogenannten Pap-Test. Ab 35 soll eine neue, alle drei Jahre angebotene Kombinationsuntersuchung den bisher jährlichen Test ersetzen.

Mobilität:

Nicht mehr als 95 Gramm CO2/km dürfen neu zugelassene Autos ausstoßen. Die Kaufprämie für Elektroautos wurde bis zum Jahr 2025 verlängert. Die Preise für Flugtickets sollen um 3 bis 17 Euro pro Ticket höher werden.

Strom wird teurer:

Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird um 5,5 % auf  6,756 Cent je Kilowattstunde steigen. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit vier Personen und 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch dürften die Stromkosten damit um knapp 13 Euro im Jahr steigen.

Neue Umsatzgrenze für Kleinunternehmen:

Bereits für das Jahr 2019 gilt die neue Umsatzgrenze von 22.000 Euro. Wer diesen Umsatz nicht übersteigt und im lfd. Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro vereinnahmt darf Kleinunternehmer*in bleiben.

Umzug für den Job:

Kosten für den beruflichen Wohnortwechsel kann man von der Steuer absetzen. Ab dem 1. März 2020 können Ledige pauschal 820 Euro absetzen – etwa für Schönheitsreparaturen in der vorherigen Wohnung. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können dann 1.639 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Zusätzlich können sie etwa Kosten für den Makler oder den Transport der Möbel absetzen – wenn diese einzeln belegbar sind.

Werkswohnungen:

Arbeitnehmer müssen den geldwerten Vorteil nicht versteuern, wenn die Miete vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnung mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Bislang mussten sie die Differenz zur ortsüblichen Miete voll versteuern.

Gebäude sanieren:

Wer demnächst eine Gebäudesanierung anstrebt, kann dafür Zuschüsse vom Staat erhalten. Steht eine Erneuerung in der Eigentumswohnung an oder müssen im Haus Wände, Decken oder Dach gedämmt, Fenster, Türen, Lüftungen oder die Heizung erneuert oder digitale Anlagen zum Energiesparen eingebaut werden, wird das ab 2020 über drei Jahre steuerlich gefördert. Die Immobilie muss dafür älter als zehn Jahre sein, die Fördermöglichkeit soll zunächst zehn Jahre bestehen. Vorgesehen ist, dass 20 Prozent der Kosten und maximal insgesamt 40.000 Euro je Haus oder Wohnung über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Auch hier bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrats.

Niedrigere Steuern:

Für Hygiene-Produkte wie Tampons und Damenbinden soll künftig nur noch der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (7 statt 19 Prozent) verlangt werden. Auch für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher soll die Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent sinken. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Gesetz zur Bürokratieentlastung:

Kernelement ist die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung. So muss, wer sich als Arbeitnehmer krankmeldet, künftig keinen „gelben Zettel“ mehr vorlegen. Ein elektronisches Meldeverfahren soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ersetzen. Darüber hinaus soll es Erleichterungen bei der Bereitstellung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke geben.

 

Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Computer:

Nach einem IT-Systemwechsel müssen Unternehmer Altcomputer mit steuerlich relevanten Unternehmensdaten nur noch fünf statt wie bisher zehn Jahre lang aufbewahren. Ist diese Frist abgelaufen, sind sie lediglich dazu verpflichtet, die alten Dateien auf einem Datenträger zu speichern und aufzubewahren.

Einschränkung: Hat eine Betriebsprüfung begonnen, dürfen die Rechner samt Software bis zu deren Abschluss nicht entsorgt werden – selbst dann nicht, wenn die Fünfjahresfrist zwischenzeitlich abläuft.

Teilzeit-Verträge:

Wenn ein Angestellter einen Antrag gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt und seinem Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung schicken will, reicht das ab 2020 in digitaler Textform. Wenn es konkret etwa darum geht, die eigenen Arbeitsstunden neu zu verteilen, kann ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber dazu auch per E-Mail benachrichtigen. Es braucht jetzt kein unterschriebenes Papierstück mehr.

Bußgelder im Straßenverkehr:

Falschparker und Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, werden zukünftig härter bestraft. Wer Rettungskräfte beispielsweise nach einem Unfall auf der Autobahn nicht durchlässt, muss dann bis zu 320 Euro zahlen. Falschparker auf einem Geh- oder Radweg werden mit 100 Euro (aktuell zwischen 15 und 35 Euro) belegt. Auch das bislang gestattete dreiminütige Halten auf einem Fahrschutzstreifen soll dann nicht mehr zulässig sein. Den gesamten Bußgeldkatalog gibt es auf bussgeldkatalog.org

Kassenbon-Pflicht:

Kassenbons werden zur Pflicht. Es handelt sich dabei um eine Regelung, die im Rahmen der Kassensicherungsordnung eingeführt wurde. Nach dem Gesetz muss ein Bon ausgegeben werden – der Kunde muss ihn aber nicht annehmen. Kritiker befürchten, dadurch eine Unmenge an Papiermüll. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass der Bon nicht zwingend in Papierform erstellt werden muss.

Registrierkassenpflicht:

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen nach § 146a Abgabenordnung (AO) ab dem neuen Jahr eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben. Da zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen am Markt jedoch noch nicht in ausreichendem Maße verfügbar sind, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 erlassen. Für nicht aufrüstbare PC-Kassen und vor dem 26. November 2010 angeschaffte nicht aufrüstbare Registrierkassen gilt diese Regelung jedoch nicht. Daher empfiehlt der ZDH betroffenen Betrieben, sich schnellstmöglich mit ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen und einen Antrag zu stellen, um eine verlängerte Nutzung der Kasse zu erreichen, bis die Einbindung einer TSE an diesen Kassen möglich ist.

Bundesteilhabegesetz:

Es werden mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, können künftig mehr von ihrem Einkommen und Vermögen behalten.

Meister erhalten Zusatz „Bachelor Professional“ – Für berufliche Abschlüsse sollen international verständliche Zusatzbezeichnungen eingeführt werden. Ein Meister erhält dem Entwurf zufolge künftig den Zusatz „Bachelor Professional“, ein Betriebswirt im Handwerk den Titel „Master Professional“. Für die erste Fortbildungsstufe, z.B. KFZ-Servicetechniker, lautet die zusätzliche Bezeichnung „Berufsspezialist“.

Wiedereinführung der Meisterpflicht:

In zwölf aktuell zulassungsfreien Gewerken soll wieder die Meisterpflicht gelten. Einem entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag zugestimmt.

Die Meisterpflicht soll in folgenden Gewerken wieder eingeführt werden:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer
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